Datenschutzerklärung bei Einbindung von Facebook Social Plugins.

Aug 11 2010 Published by Tino Seeber under Technique

Gemäß §13 (1) Telemediengesetz (TMG) muss ein Webseitenbetreiber auch über die Verwendung von Social Plugins unterrichten. Danach hat ein Diensteanbieter (Webseitenbetreiber) den Nutzer über “Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten” sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb der EU/EWR in “allgemein verständlicher Form” zu unterrichten.

Eine solche Unterrichtung könnte wie folgt lauten und sei jedem Betreiber wärmsten Empfohlen:

Datenschutzerklärung gem. §13 (1) TMG

Verwendung von Facebook Social Plugins

Unser Internetauftritt verwendet Social Plugins (“Plugins”) des sozialen Netzwerkes facebook.com, welches von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben wird (“Facebook”). Die Plugins sind mit einem Facebook Logo oder dem Zusatz “Facebook Social Plugin” gekennzeichnet.

Wenn Sie eine Webseite unseres Internetauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, baut Ihr Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook auf. Der Inhalt des Plugins wird von Facebook direkt an Ihren Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden.

Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass Sie die entsprechende Seite unseres Internetauftritts aufgerufen haben. Sind Sie bei Facebook eingeloggt kann Facebook den Besuch Ihrem Facebook-Konto zuordnen. Wenn Sie mit den Plugins interagieren, zum Beispiel den “Gefällt mir” Button betätigen oder einen Kommentar abgeben, wird die entsprechende Information von Ihrem Browser direkt an Facebook übermittelt und dort gespeichert.

Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatssphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen von Facebook.

Wenn Sie nicht möchten, dass Facebook über unseren Internetauftritt Daten über Sie sammelt, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unseres Internetauftritts bei Facebook ausloggen.

via drweb

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Schleichwerbung bei Wok WM.

Dec 14 2008 Published by Tino Seeber under Media,Medienrecht

Im Urteil (Az. VG 27 A 132.08) vom vergangen Donnerstag (11.12.2008) stellt das Verwaltungsgericht Berlin fest, dass bei den beiden ProSieben Sendungen Wok WM 2007 und 2006 Schleichwerbung stattfand:

Die Ausstrahlung der Sendungen “TV total WOK WM 2006″ und “TV total WOK WM 2007″ durch den Fernsehsender ProSieben hat gegen das Schleichwerbungsverbot des Rundfunkstaatsvertrages verstoßen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 11.12.2008 (Az. VG 27 A 132.08) die Klage der ProSieben Television GmbH gegen einen Beanstandungs- und Untersagungsbescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg abgewiesen. via

Die Entscheidung des Gerichts: Werbeabsicht von ProbSieben ergab sich aus den Einflussmöglichkeiten aufgrund lizenvetraglich eingeräumter redaktioneller Mitbestimmungsrechte.

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Auch keine GEZ Pflicht für privaten Rechner.

Oct 11 2008 Published by Tino Seeber under Medienrecht

Nachdem das Verwaltungsgericht Koblenz die Zwangsabgabe (GEZ) für einen beruflich genutzten Internetrechner als juristisch nicht haltbar festgestellt hatte, zieht jetzt das Vewaltungsgericht Münster nach und hält eine GEZ-Zwangsgebühr auch für private Internetrechner für nicht rechtens.

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OLG Köln: Keine Störerhaftung des C-Admins.

Oct 11 2008 Published by Tino Seeber under Medienrecht

OLG Köln: Keine Störerhaftung des Admin-C – Den Admin-C einer Domain treffen im Zusammenhang mit dem Domainnamen grundsätzlich keinen Prüfungspflichten hinsichtlich potentieller Rechtsverletzungen. Eine ständige Kontrolle der mit der Domain verknüpften Webinhalte ist ihm nicht zumutbar. Az. 6 U 51/08 | MIR 2008, Dok. 302

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Aktuelles Urteil zur Störerhaftung.

Aug 21 2008 Published by Tino Seeber under Medienrecht

Laut dem Beschluss des LG Leipzig (Az. 05 O 383/08) haftet ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverstöße eines Anderen, wenn dieser über dessen Leitung P2P-Sharing betreibt und der Anschlussinhaber zumutbare Sicherungsmaßnahmen, die eine Standardsoftware bietet, unterlässt.

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Keine GEZ Gebühr für Internet-PC!

Aug 07 2008 Published by Tino Seeber under Medienrecht

In Koblenz hat ein Anwalt erfolgreich gegen die Zwangsgebühr geklagt.

Der Anwalt besitze zwar einen internetfähigen PC, sei aber deswegen noch lange kein Rundfunkteilnehmer, so das Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz (AZ 1 K 496/08.KO). Er könne mit seinem zwar Rechner Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, das aber rechtfertige nicht die Erhebung von Rundfunkgebühren, so weiter.

Der Anwalt verwies außerdem auf Grundrecht der Informationsfreiheit gem. Art 5 I GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Eine Rundfunkgebühr für einen Internet-PC sei daher eine staatliche Zugangshürde, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche.

Ein gutes Urteil – zumal ich meinen Mac auch nur ausschließlich zum Arbeiten verwende.

Jedoch lassen sich beide oben genannte Argumente auch für das Radio und Fernsehen anwenden.

Wann fällt also das GEZ Monopol?

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