Nach § 31 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (VSG Bln) erhält der Bürger Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Informationen.
Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Informationen, die nicht der alleinigen Verfügungsberechtigung der Abt. Verfassungsschutz unterliegen, sowie auf die Herkunft der Informationen und die Empfänger von Übermittlungen. Die Auskunft darf auch unterbleiben, wenn das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Tätigkeit der Abt. Verfassungsschutz oder ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse Dritter gegenüber Ihrem Interesse an der Auskunftserteilung überwiegt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Teilauskunft möglich ist.
Fünf Jahre nach der Speicherung der letzten Information wird geprüft, ob die Daten weiterhin erforderlich oder zu löschen sind. Bis auf bestimmte Ausnahmen werden die Daten spätestens zehn Jahre nach der zuletzt gespeicherten relevanten Information gelöscht.
Auskunftserteilung des Verfassungsschutzes über die zur Person gespeicherten Daten (PDF)
Löschung der zur Person beim Verfassungsschutz gespeicherten Daten (PDF)


