In Koblenz hat ein Anwalt erfolgreich gegen die Zwangsgebühr geklagt.
Der Anwalt besitze zwar einen internetfähigen PC, sei aber deswegen noch lange kein Rundfunkteilnehmer, so das Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz (AZ 1 K 496/08.KO). Er könne mit seinem zwar Rechner Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, das aber rechtfertige nicht die Erhebung von Rundfunkgebühren, so weiter.
Der Anwalt verwies außerdem auf Grundrecht der Informationsfreiheit gem. Art 5 I GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Eine Rundfunkgebühr für einen Internet-PC sei daher eine staatliche Zugangshürde, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche.
Ein gutes Urteil – zumal ich meinen Mac auch nur ausschließlich zum Arbeiten verwende.
Jedoch lassen sich beide oben genannte Argumente auch für das Radio und Fernsehen anwenden.
Wann fällt also das GEZ Monopol?



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[...] Koblenz die Zwangsabgabe (GEZ) für einen beruflich genutzten Internetrechner als juristisch nicht haltbar festgestellt hatte, zieht jetzt das Vewaltungsgericht Münster nach und hält eine [...]