Laut dem Beschluss des LG Leipzig (Az. 05 O 383/08) haftet ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverstöße eines Anderen, wenn dieser über dessen Leitung P2P-Sharing betreibt und der Anschlussinhaber zumutbare Sicherungsmaßnahmen, die eine Standardsoftware bietet, unterlässt.
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